Saisonarbeiter ernten im Frühling den Spargel und helfen im Spätsommer bei der Weinlese. In Wintersporthochburgen sind sie über die kalten Monate beschäftigt, auf Ferieninseln während des großen Touristenansturms zur Urlaubszeit. Ist die Saison vorbei, endet auch ihr Beschäftigungsverhältnis. Vorausgesetzt, ihr Saisonarbeitsvertrag ist korrekt aufgesetzt. Dabei gibt es die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zeitlich oder zweckgebunden zu befristen oder eine Doppelbefristung vorzunehmen.
Zeit- oder Zweckbefristung bei Saisonverträgen?
Saisonale Arbeitsverträge sind zeitlich befristet, wenn sie ein genaues Datum enthalten, zu dem das Beschäftigungsverhältnis endet. Eine Variante, die in der Praxis eher selten anzutreffen ist. Schließlich wissen viele Hotelbetreiber, Winzer und Landwirte nicht auf den Tag genau, wie lange sie die zusätzlichen Arbeitskräfte benötigen. Viele Saisonverträge sind daher doppelt befristet. Dabei wird das Ende der Beschäftigung zusätzlich an einen Zweck gekoppelt. Beispielsweise an die Spargelernte.
Vorteile der Doppelbefristung
Endet sie früher, etwa weil es aufgrund von Unwettern oder Trockenheit weniger Erträge gibt, ist auch das Arbeitsverhältnis beendet, ohne dass es einer zusätzlichen Kündigung bedarf. Das in einem zeit- und zweckbefristeten Vertrag genannte Datum bezeichnet also jenen Zeitpunkt, zu verstehen, zu dem das Beschäftigungsverhältnis spätestens endet. Einen gesetzlichen Anspruch auf Wiedereinstellung im nächsten Jahr haben Saisonarbeiter übrigens nicht. In der Praxis haben sich entsprechende Klauseln aber als hilfreich erweisen, geben sie doch Arbeitnehmer und Arbeitgeber Planungssicherheit.
Weitere Informationen zu saisonalen Jobs unter www.saison-jobs.de.
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