Mit der Arbeitsagentur in die Selbstständigkeit: Der Gründerzuschuss

Die meisten Gründer müssen in Geräte, Räume oder sonstige Ausstattung investieren, bevor sie mit ihrer Geschäftsidee Geld verdienen können. Darüber hinaus müssen auch die ganz normalen Lebenshaltungskosten beglichen werden. Gründer, die keiner hauptberuflichen Tätigkeit nachgehen und kein Kapital angespart haben, sondern sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen wollen, brauchen daher finanzielle Unterstützung. Beispielsweise durch den Gründerzuschuss von der Agentur für Arbeit.

Was wird bezuschusst?

Der Gründerzuschuss ist nicht als Anschaffungskredit gedacht, mit dem sich angehende Unternehmer ein eigenes Büro einrichten oder Waren einkaufen können. Er soll vielmehr die Kosten für Miete, Essen und Kleidung decken und umfasst zwei Phasen. In den ersten sechs Monaten seiner Selbstständigkeit erhält der Gründer seinen individuellen Arbeitslosengeld I-Satz plus 300 Euro. Anschließend wird ihm der Pauschalbetrag von 300 Euro für weitere 9 Monate ausbezahlt.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Damit der Gründungszuschuss bewilligt wird, muss der Antragsteller einige Vorgaben erfüllen. Beispielsweise darf er nicht aus einem Beschäftigungsverhältnis in die Selbstständigkeit wechseln, sondern muss zwingend arbeitslos gemeldet sein. Dabei muss sein Anspruch auf Arbeitslosengeld I noch für mindestens weitere 150 Tage bestehen. Außerdem muss die anvisierte Tätigkeit als Selbstständiger mindestens 15 Wochenstunden beanspruchen. Wer schon einmal bezuschusst wurde, darf einen erneuten Antrag aufs Gründergeld erst stellen, wenn seit dem Ende der letzten Förderung mindestens zwei Jahre vergangen sind.

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